ElternschaftsbeihilfeSinn und Zweck Mit dem ab 1. Januar 2003 in Kraft tretenden neuen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) entsteht für wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während 6 Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Wer hat Anspruch? Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes. Berechtigt zum Bezug sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil. Wie erhalte ich Elternschaftsbeihilfe? Elternschaftsbeihilfe wird auf Gesuch hin ausgerichtet. Dieses Gesuch muss innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt auf der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern bzw. des anspruchsberechtigten Elternteils eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Gemeindekanzlei.
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