Seit dem 1. Januar 2013 besteht die Möglichkeit, einen errichteten Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt registrieren zu lassen. Damit kann jede handlungsfähige Person festlegen, wer sich im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit um die Betreuung und die Verwaltung des Vermögens kümmern soll. Sie ermöglicht, Weisungen zu geben und wie diese Aufgaben in Zukunft zu erfüllen sind. Die Vertretung kann eine natürliche oder juristische Person (z.B. Bank oder Organisation) sein.

Die Eintragung des Hinterlegungsortes sowie gegebenenfalls Änderungen oder ein Widerruf können bei jedem Zivilstandsamt beantragt werden. Dafür ist eine persönliche Vorsprache beim Zivilstandsamt nötig. Bitte vereinbaren Sie dazu vorgängig einen Termin.

Das Zivilstandsamt trägt den Aufbewahrungsort des Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister aufgrund der mündlichen Aussage der betroffenen Person ein. Der Vorsorgeauftrag muss nicht vorgelegt werden. Das Zivilstandsamt kontrolliert nicht, ob der Vorsorgeauftrag korrekt erfasst ist und den Formvorschriften genügt. Ebenso gibt es darüber keine Auskunft. Für diesbezügliche Auskünfte ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Weitere Informationen sind auch bei der Pro Senectute Aargau erhältlich.

Hinweis: Bestattungswünsche, Patientenverfügungen oder Testamente gehören nicht in den Vorsorgeauftrag.

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