Erbbescheinigung

Die Erbbescheinigung geht noch einen Schritt weiter als das Erbenverzeichnis. Nebst der vorstehenden Auflistung der Erben, welche vom Gemeinderat unterzeichnet sein muss, bescheinigt das Bezirksgericht, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt und was der Inhalt dieser ist (weitere Erben, Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge, Vermächtnisse). Die Erbbescheinigung wird in der Regel von Banken und Versi­cherungen einverlangt, da nur dieses Dokument definitiv darüber Auskunft gibt, wer nun tatsächlich die Erbschaft erhält. (Dies ist aus dem Erbenverzeichnis nicht abschliessend sichtbar, da mittels letztwilliger Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden kann.) Sie wird ausserdem für die Eintragung des Erbgangs im Grundbuch benötigt.

Die Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten ausgestellt werden, ausser die Erben erklären vorgängig die Annahme der Erbschaft. Zuständig für die Ausstellung von Erbescheinigungen ist der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Dazu ist ein Formular zu verwenden. Dem Merkblatt können Sie weitere Informationen entnehmen.

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